BGBl. III Nr. 69/2014
Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union samt Schlussakte und Gemeinsamer Erklärung und Anlage
Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union samt Schlussakte und Gemeinsamer Erklärung und Anlage
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 24neu
Artikel 24
(1) Streitigkeiten, die über die Auslegung des Abkommens zwischen den Vertragsparteien entstehen, werden an den Kooperationsausschuß verwiesen.
(2) Falls es dem Kooperationsausschuß nicht gelingt, die Streitigkeit im Laufe seiner nächsten Sitzung beizulegen, kann jede Partei der anderen die Bestellung eines Schlichters notifizieren; die andere Partei muß sodann binnen zwei Monaten einen zweiten Schlichter bestellen.
Der Kooperationsausschuß bestellt einen dritten Schlichter.
Die Schlichter entscheiden mit Stimmenmehrheit.
Jede der Parteien hat die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der Entscheidung der Schlichtung zu treffen.