BGBl. III Nr. 99/2014
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 2neu
Anlage 2
EINSEITIGE ERKLÄRUNG
DER EUROPÄISCHEN UNION
ZU ARTIKEL 12
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der Republik Korea nehmen die folgende einseitige Erklärung zur Kenntnis:
Die Europäische Union erklärt, dass die Mitgliedstaaten nur soweit nach Artikel 12 verpflichtet sind, wie sie sich diesen Prinzipien des verantwortungsvollen Regierens im Steuerbereich auf Ebene der Europäischen Union unterworfen haben.