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BGBl. III Nr. 99/2014

kundgemacht 26.05.2014 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2014× zu Rahmenabkommen EU - Korea×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen EU - Korea neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.06.2014 · idF BGBl. III Nr. 99/2014 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL 10

Wirtschaftspolitischer Dialog

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog zwischen ihren Behörden zu verstärken und den Informations- und Erfahrungsaustausch über Gesamtwirtschaftspolitik und gesamtwirtschaftliche Trends zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog und die Zusammenarbeit zu verstärken, um das Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungssystem für Banken, Versicherungen und andere Teile des Finanzsektors zu verbessern.