Anerkennung der Bedeutung des Wettbewerbsrechts und der Wettbewerbsbehörden und das Bestreben, die Gesetze proaktiv zu vollziehen, um ein Umfeld für fairen Wettbewerb zu schaffen;
BGBl. III Nr. 99/2014
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
ARTIKEL 14
Wettbewerbspolitik
(1) Die Vertragsparteien fördern den fairen Wettbewerb in der Wirtschaft, indem sie ihre Wettbewerbsgesetze und sonstigen Wettbewerbsvorschriften in vollem Umfang durchsetzen.
(2) In Verfolgung des in Absatzl 1 dieses Artikels genannten Ziels und im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen verpflichten sich die Vertragsparteien, in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:
- Litera a
- Litera bAustausch von Informationen und Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden.