Informationsaustausch über den Tourismus betreffende Fragen von gemeinsamem Interesse,
BGBl. III Nr. 99/2014
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 39neu
TITEL römisch acht
ZUSAMMENARBEIT IN ANDEREN BEREICHEN
ARTIKEL 39
Tourismus
Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus aufzunehmen, um zu einer besseren gegenseitigen Verständigung zu gelangen und die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu fördern.
Diese Zusammenarbeit kann insbesondere in folgender Form erfolgen:
- Litera a
- Litera bOrganisation touristischer Veranstaltungen,
- Litera cTourismusaustausch,
- Litera dZusammenarbeit bei der Erhaltung und Verwaltung des kulturellen Erbes,
- Litera eZusammenarbeit im Touristikmanagement.