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BGBl. III Nr. 99/2014

kundgemacht 26.05.2014 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2014× zu Rahmenabkommen EU - Korea×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen EU - Korea neu § 0↗RIS↗
Art. 41neu
in Kraft ab 01.06.2014 · idF BGBl. III Nr. 99/2014 Art. 41↗RIS↗

ARTIKEL 41

Öffentliche Verwaltung

Die Vertragsparteien kommen überein, aufbauend auf den bisherigen Anstrengungen durch Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden im Hinblick auf die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung auf Gebieten wie den folgenden zusammenzuarbeiten:

  1. Litera a
    Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation,
  2. Litera b
    Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen,
  3. Litera c
    Sicherstellung der transparenten Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und der Rechenschaftspflicht,
  4. Litera d
    Verbesserung des rechtlichen und institutionellen Rahmens,
  5. Litera e
    Konzipierung und Umsetzung von Politik.