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BGBl. I Nr. 106/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2015× zu AlVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 212 § 0↗RIS↗
Art. 3 § 47geändertAbs 2
in Kraft 01.07.1997 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 47/1997 · danach: BGBl. I Nr. 106/2015 Art. 3 § 47↗RIS↗
in Kraft 01.01.2016 – 30.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 106/2015 · danach: BGBl. I Nr. 38/2017 Art. 3 § 47↗RIS↗
§ 47.
(1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, ist von der regionalen Geschäftsstelle eine Meldekarte auszustellen, in der insbesondere die Zahl, die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen anzugeben sowie die eingehaltenen Kontrollmeldungen zu bestätigen sind. sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.