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BGBl. I Nr. 113/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗Parlament↗
Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG sowie Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Artikels III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004, des Firmenbuchgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG) erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, der Artikel III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004, das Firmenbuchgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 113/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 515 § 0↗RIS↗
§ 42bneu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2016) · idF BGBl. I Nr. 113/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 162/2015 § 42b↗RIS↗

Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool

Paragraph 42 b,

  1. Absatz eins,Die Krankenversicherungsträger haben zur Ergreifung von Maßnahmen gegen den Versicherungsmissbrauch sowie zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes Risiko- und Auffälligkeitsanalysen (Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool) im Dienstgeberbereich durchzuführen. Dabei ist unter Verwendung der in der Anlage 14 genannten Versicherten- und Dienstgeberdaten insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten zu prüfen: Schwarzarbeitsverdacht, Scheinanmeldung, Versichertenströme, Dienstgeberzusammenhänge, Insolvenzgefahr sowie Melde- und Beitragszahlungsverhalten.
  2. Absatz 2,Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse hat als Kompetenzzentrum die in Absatz eins, genannten Analysen zu verknüpfen und die Ergebnisse dieser Verknüpfung allen beteiligten Krankenversicherungsträgern, den Abgabenbehörden des Bundes und dem Hauptverband zur Verfügung zu stellen. Soweit die Verwendung personenbezogener Daten nicht zwingend geboten ist, sind die Ergebnisse der Datenverwendungen zum technisch und organisatorisch frühestmöglichen Zeitpunkt zu pseudonymisieren.
  3. Absatz 3,Die Abgabenbehörden des Bundes sind verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern zur Durchführung der in Absatz eins, genannten Analysen die Daten der Umsatzsteuer zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Verfahren der Übermittlung, den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches sowie der automationsunterstützten Datenübermittlung, mit Verordnung.
  4. Absatz 4,Das Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool nach Absatz eins, ist als Informationsverbundsystem im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) zu führen. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse übt sowohl die Funktion des Betreibers nach Paragraph 50, DSG 2000 als auch jene des Dienstleisters nach Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 aus. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse trifft die Meldepflicht nach Paragraph 17, DSG 2000 für die Krankenversicherungsträger als datenschutzrechtliche Auftraggeberinnen. In der Meldung kann bezüglich der im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 DSG 2000 genannten Inhalte auf das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz verwiesen werden. Die Datenbank ist so auszugestalten, dass eine Weitergabe von Daten nach Absatz eins, auf konkrete Krankenversicherungsträger, Abgabenbehörden des Bundes oder den Hauptverband beschränkt werden kann.
  5. Absatz 5,Der Zeitpunkt der Aufnahme des Informationsverbundsystems sowie Näheres über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung der jeweiligen Daten nach Absatz eins, sind vom Hauptverband in der Datenschutzverordnung nach Paragraph 31, Absatz 12, festzulegen. Diese Festlegung hat bis spätestens 30. Juni 2016 zu erfolgen. Der Hauptverband ist dabei im übertragenen Wirkungsbereich tätig und an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.