BGBl. I Nr. 140/2015
Änderung der Bundesfinanzrahmengesetze 2015 bis 2018 und 2016 bis 2019 sowie des Bundesfinanzgesetzes 2015
Bundesgesetz, mit dem die Bundesfinanzrahmengesetze 2015 bis 2018 und 2016 bis 2019 sowie das Bundesfinanzgesetz 2015 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7geändert
Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 gemäß § 54 Abs. 9 BHG 2013 die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß § 32 Abs für das Jahr 2015 bis zum 31. 7 und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt Mai 2016 zu genehmigen.