BGBl. I Nr. 141/2015
Bundesfinanzgesetz 2016 – BFG 2016 samt Anlagen
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2016 (Bundesfinanzgesetz 2016 – BFG 2016) samt Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2016 bis 31. Mai 2017 zu genehmigen.