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BGBl. I Nr. 157/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
WBIB-G sowie Änderung des Bundesgesetzes über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G) erlassen und das Bundesgesetz über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 157/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 328 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 10bneu
in Kraft 01.01.2016 – 31.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 157/2015 · danach: BGBl. I Nr. 85/2019 Art. 1 § 10b↗RIS↗

Zustimmung zur Sitzverlegung

Paragraph 10 b,

  1. Absatz eins,Die Sitzverlegung einer Bauvereinigung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung gemäß Paragraph 32, ihren Sitz hat.
  2. Absatz 2,Die Bauvereinigung hat die beabsichtigte Sitzverlegung darüber hinaus der Landesregierung, die für den neuen Sitz örtlich zuständig ist und dem Revisionsverband anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Eine Zustimmung gemäß Absatz eins, kann aus wichtigen Gründen versagt werden.
  4. Absatz 4,Die Zustimmung gemäß Absatz eins, ist jedenfalls zu versagen, solange die Bauvereinigung festgestellte Mängel nicht behoben hat, insbesondere einer behördlichen Anordnung zur Abstellung von Mängeln gemäß Paragraph 29, nicht nachgekommen ist.