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BGBl. I Nr. 162/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Mutterschutzgesetz 1979 und das Väter-Karenzgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Entschädigung für Heeresschädigungen erlassen wird (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 162/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresversorgungsgesetz (HVG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 20aaufgehoben
in Kraft 01.01.2002 – 30.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 70/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015 Art. 1 § 20a↗RIS↗

Paragraph 20 a,

Als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

  1. Ziffer eins
    einem Beschädigten, dem infolge der Dienstbeschädigung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 508,71 € zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung gewähren;
  2. Ziffer 2
    einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß zur Adaptierung einer Wohnung gewähren, wenn ihm hiedurch die Benützung der Wohnung ermöglicht oder erleichtert wird.