Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 162/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Mutterschutzgesetz 1979 und das Väter-Karenzgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Entschädigung für Heeresschädigungen erlassen wird (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 162/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresversorgungsgesetz (HVG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 26aufgehoben
in Kraft 01.07.2015 – 30.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 57/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015 Art. 1 § 26↗RIS↗

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Zur Beschädigtenrente (Paragraph 23, Absatz 3,) gebührt Schwerbeschädigten für jeden Familienangehörigen ein Familienzuschlag von je 10 v. H. der Beschädigtenrente. Wenn die Beschädigtenrente einschließlich der Familienzuschläge höher als die Bemessungsgrundlage ist, sind die Familienzuschläge um den Betrag, der die Bemessungsgrundlage überschreitet, zu kürzen. Der Familienzuschlag ist aber für jeden Familienangehörigen mindestens in dem Betrag zu leisten, der im Falle eines Anspruches auf Familienzulagen gemäß Paragraphen 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, gebühren würde.
  2. Absatz 2,Als Familienangehörige gelten:
    1. Ziffer eins
      der Ehegatte;
    2. Ziffer 2
      der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;
    3. Ziffer 3
      die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;
    4. Ziffer 4
      die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.
  3. Absatz 2 a,Eingetragenen Partnern steht ein Zuschlag in sinngemäßer Anwendung der Absatz eins und 2 zu.
  4. Absatz 3,Für die Kinder ist der Familienzuschlag bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu zahlen. Die Bestimmungen des Paragraph 40, finden sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 4,Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte Familienzuschläge vom Schwerbeschädigten nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Familienzuschlag mit Zustimmung des Schwerbeschädigten jemand anderem (Zahlungsempfänger) zu zahlen; die vom Schwerbeschädigten verweigerte Zustimmung ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)gericht zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung des Familienzuschlages für das Kind nicht gewährleistet wäre.
  6. Absatz 5,Der Familienzuschlag ist für ein Kind nur einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf Familienzuschlag nach diesem Bundesgesetze für ein Kind zusammen, ist der Familienzuschlag dem Anspruchsberechtigten zuzuerkennen, der für das Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt.