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BGBl. I Nr. 162/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Mutterschutzgesetz 1979 und das Väter-Karenzgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Entschädigung für Heeresschädigungen erlassen wird (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 162/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresversorgungsgesetz (HVG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 34aufgehoben
in Kraft 01.07.1993 – 30.06.2016 · idF BGBl. Nr. 110/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015 Art. 1 § 34↗RIS↗

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Witwen nach Beschädigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt zwölf Monate lang eine Pflegezulage der Stufe römisch drei, römisch vier oder römisch fünf oder eine Blindenzulage in der Höhe einer dieser Pflegezulagen bezogen haben oder die vor ihrem Tod ununterbrochen fünf Jahre lang einen rechtskräftigen Anspruch auf eine dieser Zulagen hatten, erhalten zur Witwenrente eine monatliche Zulage, wenn die eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des Beschädigten bestanden hat.
  2. Absatz 2,Die Zulage nach Absatz eins, beträgt zwei Drittel des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)zulage, die dem verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie gebührt insoweit, als das Einkommen (Paragraph 25,) der Witwe die Summe aus Witwenrente, Zusatzrente und zwei Drittel der Pflege- oder Blindenzulage nicht erreicht.
  3. Absatz 3,Die Zulage nach Absatz eins und 2 ist nur in halber Höhe zu leisten, wenn die Ehe mit dem hilflosen (blinden) Ehegatten noch nicht ein Jahr gedauert hat. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder wenn die Witwe sich im Zeitpunkte des Todes des Beschädigten erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befunden hat.