Absatz eins,Die Elternrente beträgt 20 v. H. der Bemessungsgrundlage (Paragraph 24,). Gebühren nach demselben Verstorbenen zwei oder mehr Elternrenten, so sind diese innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Die Elternrente gebührt jedoch für jeden Elternteil mindestens in Höhe des sich jeweils aus Paragraphen 46, Absatz eins und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für die Elternteilrente ergebenden Betrages. Haben die Eltern zwei oder mehr Kinder durch Dienstbeschädigung verloren, so gebührt nur die für sie günstigere Rente; diese ist um ein Fünftel zu erhöhen. Die gleiche Erhöhung gebührt, wenn die Eltern infolge der Dienstbeschädigung das einzige Kind verloren haben.
BGBl. I Nr. 162/2015
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Mutterschutzgesetz 1979 und das Väter-Karenzgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Entschädigung für Heeresschädigungen erlassen wird (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 44aufgehoben
Paragraph 44,
- Absatz 2,Die Elternrenten nach Absatz eins, sind nur in dem Ausmaß zu leisten, als das Einkommen (Paragraph 25,) der Eltern die gemäß Paragraphen 46, Absatz 2 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für Elternteile und Elternpaare jeweils festgesetzten Einkommensgrenzen nicht erreicht. Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternpaaren ist der Berechnung das gemeinsame monatliche Einkommen (Paragraph 25,) einschließlich der Elternrenten beider Elternteile (Paragraph 44, Absatz eins,) zugrunde zu legen. Übersteigt bei solchen Elternpaaren das Einkommen (Paragraph 25,) zuzüglich der Elternrenten nach Absatz eins, die Einkommensgrenze, sind die Elternrenten je um die Hälfte des übersteigenden Betrages zu kürzen.
- Absatz 3,Die nach Absatz 2, bemessene Elternrente gebührt für jeden Elternteil mindestens in Höhe des sich jeweils aus Paragraph 46, Absatz 5, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für die Elternteilrente ergebenden Betrages.