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BGBl. I Nr. 162/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Mutterschutzgesetz 1979 und das Väter-Karenzgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Entschädigung für Heeresschädigungen erlassen wird (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 162/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresversorgungsgesetz (HVG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 67aufgehoben
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.2016 · idF BGBl. Nr. 648/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015 Art. 1 § 67↗RIS↗

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Die Leistung der Versorgung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn und solange der Versorgungsberechtigte
    1. Ziffer eins
      einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht entspricht oder
    2. Ziffer 2
      sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, oder
    3. Ziffer 3
      sich einem ihm zumutbaren Rehabilitationsverfahren ohne triftigen Grund nicht unterzieht oder
    4. Ziffer 4
      durch sein Verhalten den Erfolg eines Rehabilitationsverfahrens gefährdet oder vereitelt.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt hinsichtlich des Erhöhungsbetrages nach Paragraph 23, Absatz 5,, wenn ein Schwerbeschädigter die Annahme einer ihm angebotenen Erwerbstätigkeit, die ihm unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse billigerweise zuzumuten ist, unbegründet ablehnt.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für eine Verfügung nach Absatz eins, oder 2 ist jedoch, daß der Beschädigte auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Versorgung unterbleibt.
  4. Absatz 4,Wurde eine Versorgungsleistung oder ein Teil derselben nach Absatz 2, versagt, kann den im Inland wohnenden Familienangehörigen (Paragraph 26, Absatz 2,), die bedürftig sind und zu deren Unterhalt der Versorgungsberechtigte verpflichtet ist, die Hälfte der ruhenden Rente oder des ruhenden Rententeiles ausgefolgt werden.