Absatz eins,Die Leistung der Versorgung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn und solange der Versorgungsberechtigte
- Ziffer einseiner schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht entspricht oder
- Ziffer 2sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, oder
- Ziffer 3sich einem ihm zumutbaren Rehabilitationsverfahren ohne triftigen Grund nicht unterzieht oder
- Ziffer 4durch sein Verhalten den Erfolg eines Rehabilitationsverfahrens gefährdet oder vereitelt.