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BGBl. I Nr. 162/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Mutterschutzgesetz 1979 und das Väter-Karenzgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Entschädigung für Heeresschädigungen erlassen wird (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 162/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresversorgungsgesetz (HVG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 69aufgehoben
in Kraft 01.01.1998 – 30.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 139/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015 Art. 1 § 69↗RIS↗

Abschnitt römisch siebzehn.
Fälligkeit und Auszahlung

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
  2. Absatz 2,Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag der 1. Jänner, so ist an dem Werktag auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht. Krankengeld ist wöchentlich im nachhinein auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Eine spätere Auszahlung als zu den im Absatz eins und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland zulässig.