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BGBl. I Nr. 164/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2015
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bezügegesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 164/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 2871 § 0↗RIS↗
§ 117egeändert nie in Kraft getretenAbs 1 Tabelle; Abs 1a, Tabelle (neu); Abs 1b (neu); Abs 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 12.02.2015) · idF BGBl. I Nr. 65/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 64/2016 § 117e↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 12.02.2015) · idF BGBl. I Nr. 164/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 64/2016 § 117e↗RIS↗
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage
§ 117e.
(1) Der Beamtin oder dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt der Beamtin oder des Beamten von jenem Gehalt überschritten wird, das der Beamtin oder dem Beamten bei einer Überstellung in die höherwertige Verwendungsgruppe gebühren würde. Der bei dieser Überstellung in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich beträgt bei einer Beamtin oder einem Beamten wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt
1. in der Verwendungsgruppe PF 2, PF 3 oder PF 4 fünf Jahre, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1 verwendet wird,
in der
Gehalts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
PF 6
PF 5
PF 4
PF 3
PF 2
Euro
1
0,0
95,1
0,0
0,0
160,6
2
18,0
87,0
0,0
0,0
140,6
3
30,7
85,5
0,4
0,0
156,1
4
21,3
106,9
1,7
16,6
166,2
5
14,2
126,9
3,6
22,8
185,2
6
9,2
145,3
6,7
24,2
207,6
7
6,3
161,8
10,5
26,8
228,1
8
5,5
176,5
15,0
30,4
246,6
9
6,8
189,2
20,4
35,1
263,1
10
10,4
199,5
26,9
40,9
277,9
11
16,4
207,4
34,4
47,4
291,2
12
24,6
213,3
42,7
55,5
302,5
13
35,2
217,0
51,9
64,7
312,1
14
47,9
219,1
61,8
75,1
319,5
15
62,5
219,8
72,8
87,0
324,3
16
79,4
218,8
85,1
99,9
327,0
17
88,4
217,8
88,2
103,2
327,6
2. (1a) in den Verwendungsgruppen PF 5 und PF 6 sechs Monate, wenn sie oder er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PF 2, PF 3 oder PF 4 verwendet wird, sowie weitere fünf Jahre bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PF 1. Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe
in der
Gehalts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
PF 6
PF 5
PF 4
PF 3
PF 2
Euro
1
0,0
99,7
0,0
0,0
156,3
2
36,1
74,4
0,0
0,0
135,4
3
25,3
96,6
0,5
0,0
163,0
4
17,3
117,1
2,0
22,2
167,2
5
11,1
136,6
4,2
23,0
191,2
6
7,3
153,9
7,6
24,7
213,1
7
5,3
169,6
11,4
27,5
233,1
8
5,6
183,3
16,3
31,3
251,2
9
8,0
195,0
21,8
36,4
267,1
10
12,8
204,0
28,6
42,4
281,6
11
19,9
210,9
36,3
49,1
294,4
12
29,3
215,7
44,9
57,6
305,3
13
41,1
218,4
54,3
67,1
314,4
14
54,6
219,9
64,4
77,8
321,3
15
70,3
219,8
75,6
90,1
325,3
16
88,4
217,8
88,2
103,2
327,6
17
88,4
217,8
88,2
103,2
327,6
(1b) Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.
(2) Ist für die dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe PF 2 eine niedrigere Funktionszulage als jene, die dem Beamten in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen, so beträgt die ruhegenußfähige Verwendungszulage 50% des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Gehältern nach Abs. 1 nach Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen den Funktionszulagenansprüchen der niedrigeren und der höheren Verwendungsgruppe ergibt. Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Funktionszulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 3 zu laufen.
(5) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
(6) Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.
§ 117egeändert nie in Kraft getretenAbs 1 Tabelle; Abs 1a Tabelle
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 12.02.2015) · idF BGBl. I Nr. 164/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 64/2016 § 117e↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2016) · idF BGBl. I Nr. 164/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 64/2016 § 117e↗RIS↗
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage
§ 117e.
(1) Der Beamtin oder dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt
in der Gehalts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
PF 6
PF 5
PF 4
PF 3
PF 2
Euro
1
0,0
95,1 98,3
0,0
0,0
160,6 166,1
2
18,0 19,2
87,0 90,2
0,0
0,0
140,6 145,9
3
30,7 32,4
85,5 89,1
0,4 1,0
0,0
156,1 161,1
4
21,3 22,3
106,9 110,4
1,7 2,0
16,6 17,2
166,2 172,2
5
14,2 15,2
126,9 131,7
3,6 4,1
22,8 24,3
185,2 191,5
6
9,2 10,1
145,3 149,9
6,7 7,1
24,2 25,3
207,6 214,8
7
6,3 7,1
161,8 167,1
10,5 11,1
26,8 28,4
228,1 236,0
8
5,5 6,1
176,5 182,3
15,0 16,2
30,4 31,4
246,6 254,3
9
6,8 7,1
189,2 195,5
20,4 21,3
35,1 36,5
263,1 271,5
10
10,4 11,1
199,5 206,7
26,9 28,4
40,9 42,5
277,9 286,7
11
16,4 17,2
207,4 214,8
34,4 36,5
47,4 49,6
291,2 300,9
12
24,6 26,3
213,3 220,8
42,7 44,6
55,5 57,7
302,5 312,0
13
35,2 36,5
217,0 223,9
51,9 53,7
64,7 66,9
312,1 322,1
14
47,9 49,6
219,1 225,9
61,8 63,8
75,1 78,0
319,5 330,2
15
62,5 64,8
219,8 226,9
72,8 76,0
87,0 90,2
324,3 335,3
16
79,4 82,1
218,8 225,9
85,1 88,1
99,9 103,3
327,0 337,3
17
88,4 91,2
217,8 224,9
88,2 91,2
103,2 107,4
327,6 338,3
(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe
in der
Gehalts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
PF 6
PF 5
PF 4
PF 3
PF 2
Euro
1
0,0
99,7 103,3
0,0
0,0
156,3 162,1
2
36,1 37,5
74,4 77,0
0,0
0,0
135,4 139,8
3
25,3 26,3
96,6 100,3
0,5 1,0
0,0
163,0 168,2
4
17,3 18,2
117,1 121,6
2,0 3,0
22,2 23,3
167,2 173,2
5
11,1 12,2
136,6 141,8
4,2 5,1
23,0 24,3
191,2 197,5
6
7,3 8,1
153,9 159,0
7,6 8,1
24,7 26,3
213,1 219,8
7
5,3 6,1
169,6 175,2
11,4 12,2
27,5 28,4
233,1 241,1
8
5,6 6,1
183,3 189,4
16,3 17,2
31,3 32,4
251,2 259,3
9
8,0 9,1
195,0 201,6
21,8 23,3
36,4 38,5
267,1 275,5
10
12,8 14,2
204,0 210,7
28,6 30,4
42,4 44,6
281,6 290,7
11
19,9 21,3
210,9 217,8
36,3 37,5
49,1 50,7
294,4 303,9
12
29,3 30,4
215,7 222,9
44,9 46,6
57,6 59,8
305,3 315,0
13
41,1 42,5
218,4 225,9
54,3 56,7
67,1 69,9
314,4 324,2
14
54,6 56,7
219,9 226,9
64,4 66,9
77,8 81,0
321,3 331,3
15
70,3 72,9
219,8 226,9
75,6 78,0
90,1 93,2
325,3 336,3
16
88,4 91,2
217,8 224,9
88,2 91,2
103,2 107,4
327,6 338,3
17
88,4 91,2
217,8 224,9
88,2 91,2
103,2 107,4
327,6 338,3
(1b) Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.
… 5 unveränderte Absätze
(2) Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Funktionszulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.
(4) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 3 zu laufen.
(5) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
(6) Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.