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BGBl. I Nr. 164/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2015
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bezügegesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 164/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 2871 § 0↗RIS↗
§ 91geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Tabelle; Abs 4 Anm (entfallen); Abs 4a (neu); Abs 4b (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2016) · idF BGBl. I Nr. 65/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 64/2016 § 91↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2016) · idF BGBl. I Nr. 164/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 64/2016 § 91↗RIS↗
Funktionszulage
§ 91.
(1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
in der Ver- Verwendungs-gruppe
in der
in der Funktionsstufe
wendungs-
Funktions-
1
2
3
4
Funktions-
1
2
3
4
gruppe
gruppe
Euro
gruppe
Euro
1
53,3 55,7
159,6 165,1
297,9 308,0
340,5 351,5
M BO 1
2
265,9 274,5
425,5 439,6
957,5 987,7
1 595,7 645,1
und
3
287,4 296,8
526,5 543,0
1 153,3 189,3
1 908,6 968,3
M ZO 1
4
306,4 316,1
670,2 691,9
1 254,9 294,6
2 012,9 075,6
5
703,9 726,3
1 237,0 275,4
2 208,3 277,2
3 009,0 102,8
6
848,3 875,2
1 429,7 474,9
2 420,3 496,0
3 201,3 300,4
1
63,7 65,8
74,5 77,0
85,0 88,1,0
95,9 99,3
2
74,5 77,0
95,9 99,3
116,9 120,5
159,6 165,1
M BO 2,
3
180,9 187,4
255,5 264,4
372,2 383,9
744,8 767,9
M ZO 2
4
234,1 242,1
319,2 329,2
510,6 526,8
1 010,7 042,4
und
5
255,5 264,4
340,5 351,5
553,2 570,3
1 085,1 119,4
M ZO 3
6
319,2 329,2
425,5 439,6
744,8 767,9
1 255,3 294,6
7
372,2 383,9
478,7 494,3
797,6 822,6
1 382,8 426,3
8
750,2 773,9
1 000,4 032,2
1 500,9 547,9
2 101,2 166,8
9
800,2 825,6
1 100,7 135,6
1 650,8 702,9
2 501,2 579,1
1
31,9 33,4
42,7 44,6
53,3 55,7
63,7 65,8
2
53,3 55,7
69,2 71,9
85,0 88,1
106,4 110,4
M BUO 1
3
85,0 88,1
127,7 131,7
212,7 219,8
372,2 383,9
und
4
116,9 120,5
159,6 165,1
265,9 274,5
425,5 439,6
M ZUO 1
5
159,6 165,1
212,7 219,8
319,2 329,2
478,7 494,3
6
212,7 219,8
265,9 274,5
372,2 383,9
531,8 549
7
265,9 274,5
319,2 329,2
446,6 460,9
585,1 603,7
M BUO 2
1
31,9 33,4
42,7 44,6
53,3 55,7
63,7 65,8
und M ZUO 2
2
85,0 88,1
127,7 131,7
168,9 174,2
250,5 258,3
(2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
… 23 unveränderte Absätze
1. die Funktionsstufe 4 in den Verwendungsgruppen
a) M BO 1 und M ZO 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,
b) M BO 2 und M ZO 2 nach 37 Jahren und sechs Monaten,
c) M ZO 3 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
d) nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
2. die Funktionsstufe 3 in den Verwendungsgruppen
a) M BO 1 und M ZO 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten
b) M BO 2 und M ZO 2 nach 25 Jahren und sechs Monaten,
c) M ZO 3 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
d) nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
3. die Funktionsstufe 2 in den Verwendungsgruppen
a) M BO 1 und M ZO 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,
b) M BO 2 und M ZO 2 nach 13 Jahren und sechs Monaten,
c) M ZO 3 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
d) nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.
Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder
2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2
außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihr anstelle ihrer Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(Anm.: Abs. 4a und 4b treten mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)
(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können bis 31. März 2016 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
§ 91geändert nie in Kraft getretenAbs 4a (entfallen); Abs 4b (entfallen), Anm (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2016) · idF BGBl. I Nr. 164/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 64/2016 § 91↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2017) · idF BGBl. I Nr. 164/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 119/2016 § 91↗RIS↗
… 27 unveränderte Absätze
Funktionszulage
§ 91.
(1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
in der Verwendungs-gruppe
in der
in der Funktionsstufe
Funktions-
1
2
3
4
gruppe
Euro
1
55,7
165,1
308,0
351,5
M BO 1
2
274,5
439,6
987,7
1 645,1
und
3
296,8
543,0
1 189,3
1 968,3
M ZO 1
4
316,1
691,9
1 294,6
2 075,6
5
726,3
1 275,4
2 277,2
3 102,8
6
875,2
1 474,9
2 496,0
3 300,4
1
65,8
77,0
88,1,0
99,3
2
77,0
99,3
120,5
165,1
M BO 2,
3
187,4
264,4
383,9
767,9
M ZO 2
4
242,1
329,2
526,8
1 042,4
und
5
264,4
351,5
570,3
1 119,4
M ZO 3
6
329,2
439,6
767,9
1 294,6
7
383,9
494,3
822,6
1 426,3
8
773,9
1 032,2
1 547,9
2 166,8
9
825,6
1 135,6
1 702,9
2 579,1
1
33,4
44,6
55,7
65,8
2
55,7
71,9
88,1
110,4
M BUO 1
3
88,1
131,7
219,8
383,9
und
4
120,5
165,1
274,5
439,6
M ZUO 1
5
165,1
219,8
329,2
494,3
6
219,8
274,5
383,9
549
7
274,5
329,2
460,9
603,7
M BUO 2
1
33,4
44,6
55,7
65,8
und M ZUO 2
2
88,1
131,7
174,2
258,3
(2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
1. die Funktionsstufe 4 in den Verwendungsgruppen
a) M BO 1 und M ZO 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,
b) M BO 2 und M ZO 2 nach 37 Jahren und sechs Monaten,
c) M ZO 3 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
d) nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
2. die Funktionsstufe 3 in den Verwendungsgruppen
a) M BO 1 und M ZO 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten
b) M BO 2 und M ZO 2 nach 25 Jahren und sechs Monaten,
c) M ZO 3 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
d) nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
3. die Funktionsstufe 2 in den Verwendungsgruppen
a) M BO 1 und M ZO 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,
b) M BO 2 und M ZO 2 nach 13 Jahren und sechs Monaten,
c) M ZO 3 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
d) nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.
Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder
2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2
außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihr anstelle ihrer Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können bis 31. März 2016 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
(Anm.: Abs. 4a und 4b treten mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.)
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.