BGBl. I Nr. 57/2015
Änderungen durch diese Kundmachung
Anspruchsberechtigung
Paragraph eins,
Personen, die durch das österreichische Bundesministerium für Gesundheit aufgrund einer Contergan–Schädigung eine einmalige finanzielle Zuwendung erhalten haben und die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz haben, haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Leistung
Paragraph 2,
Die Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz erhalten eine monatliche Rentenleistung in Höhe der Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH gemäß Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer 7, 63, Absatz 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 – KOVG 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,. Die Rentenleistungen gelten nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze und sind vom Detailbudget 21.03.02 des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zu leisten.
Antragstellung, Beginn und Ende der Leistung
Paragraph 3,
- Absatz eins,Die Rentenleistung ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu beantragen. Wird sie innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt, gebührt sie bei Zutreffen der Voraussetzungen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Bei späterer Antragstellung ist die Rentenleistung mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu erbringen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom Antragsteller oder der Antragstellerin durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Die Leistung erlischt mit dem Ende des Monates, in dem der Anspruchsberechtigte verstirbt.
- Absatz 2,Die Leistung nach diesem Bundesgesetz kann auch im Einvernehmen mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin gewährt werden, wenn nach einer ablehnenden Entscheidung nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz noch ein Rechtsmittelverfahren oder eine Klage anhängig ist. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist verpflichtet, die Behörde über den Verfahrensausgang in Deutschland zu informieren und im Falle der Anerkennung des Entschädigungsanspruches nach dem Conterganstiftungsgesetz die Leistung nach diesem Bundesgesetz dem Bund in voller Höhe zurückzuzahlen.
Behörde, Verfahrensabschluss und Rechtsmittel
Paragraph 4,
Über die Zuerkennung der Rentenleistung entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit schriftlich zu erlassendem Bescheid. Dem Versorgungswerber oder der Versorgungswerberin steht das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu, das in den für das KOVG 1957 zuständigen Senaten entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Sonstige Bestimmungen
Paragraph 5,
Soweit dieses Bundesgesetz nichts Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 48 a, 53, 54, 55, 55 b, 60, 61, 64, 86, Absatz eins, 87, 91 b, 93, 94 und 109 des KOVG 1957 sinngemäß anzuwenden.
Verweisungen
Paragraph 6,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
Paragraph 7,
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
Inkrafttreten
Paragraph 8,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, getroffen werden.