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BGBl. I Nr. 7/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2013
Bundesgesetz über die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2013
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2015× zu Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2013×

Änderungen durch diese Kundmachung

Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2013 neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 14.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 7/2015 Art. 1↗RIS↗

Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2013 wird die Genehmigung erteilt.