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BGBl. II Nr. 236/2015

kundgemacht 24.08.2015 RIS↗
Festlegung der Anzahl und örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Anzahl und örtliche Zuständigkeit der Geschäftsstellen festgelegt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 236/2015× zu Festlegung der Anzahl und örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Festlegung der Anzahl und örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen neu § 0↗RIS↗