Verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter von öffentlichen Seilbahnen, welche diese Funktion bei Schleppliften im Ausmaß von zumindest drei aufeinanderfolgenden Betriebssaisonen ausgeübt haben;
BGBl. II Nr. 378/2015
Änderung der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 3neu
Anlage 3
Fachkundige Personen gemäß Paragraph 49, Absatz 2, SeilbG 2003
1. Allgemeines
Fachkundige Personen müssen über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen.
2. Schlepplifte
Als fachkundige Personen gelten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Folgende im Verzeichnis gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 geführte Personen:
- Litera aZiviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis;
- Litera bPersonen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik“ oder „seilbahntechnische und allgemeine Bautechnik“;
- Litera cPersonen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Elektrotechnik, Steuerungs- und Sicherungstechnik“ mit zumindest zweijähriger praktischer Erfahrung bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 SeilbG 2003 in den Fachbereichen „seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik“ oder „seilbahntechnische und allgemeine Bautechnik“;
- Ziffer 3Der Hersteller des jeweiligen Schleppliftes.
3. Nicht öffentliche Seilbahnen, ausgenommen Schlepplifte
Als fachkundige Personen gelten:
- Ziffer einsVerantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter von öffentlichen Seilbahnen gleicher Bauart, welche diese Funktion im Ausmaß von zumindest drei aufeinanderfolgenden Betriebssaisonen ausgeübt haben. Die Personen dürfen diese Funktion nicht bei der zur Überprüfung vorgesehenen Seilbahn ausüben;
- Ziffer 2Folgende im Verzeichnis gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 geführte Personen:
- Litera aZiviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis hinsichtlich der seilbahntechnischen und betrieblichen Belange;
- Litera bZiviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis hinsichtlich der elektrotechnischen und sicherungs-technischen Belange;
- Litera cPersonen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik“ oder „seilbahntechnische und allgemeine Bautechnik“ hinsichtlich der seilbahntechnischen und betrieblichen Belange;
- Litera dPersonen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Elektrotechnik, Steuerungs- und Sicherungstechnik“ hinsichtlich der elektrotechnischen und sicherungstechnischen Belange;
- Ziffer 3Der Hersteller der jeweiligen Seilbahn.