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BGBl. III Nr. 136/2015

kundgemacht 01.10.2015 RIS↗
Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung Montenegros zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung Montenegros zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Kundmachung BGBl. III Nr. 136/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.11.2015 · idF BGBl. III Nr. 136/2015 Art. 1↗RIS↗

Gegenstand der Zusammenarbeit

Artikel 1

Diese Vereinbarung hat die Festschreibung der für die Durchführung der Konvention erforderlichen Bestimmungen zum Ziel.