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BGBl. III Nr. 136/2015

kundgemacht 01.10.2015 RIS↗
Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung Montenegros zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung Montenegros zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Kundmachung BGBl. III Nr. 136/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.11.2015 · idF BGBl. III Nr. 136/2015 Art. 3↗RIS↗

Zeugenschutz

Artikel 3

  1. Absatz eins,
    Soweit in der Konvention auf den Zeugenschutz Bezug genommen wird, sind darunter Personen zu verstehen, die sich in einem nationalen Zeugenschutzprogramm befinden oder in ein solches aufgenommen werden sollen.
  2. Absatz 2,
    Die Zusammenarbeit im Bereich Logistik umfasst insbesondere administrative und technische Hilfestellungen im Rahmen notwendiger Schutzmaßnahmen sowie, falls erforderlich, einer Identitätsänderung von Schutzpersonen in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei. Insbesondere können unter Berücksichtigung der jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen der anderen Vertragspartei Urkunden oder sonstige Dokumente zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität („Tarnidentität“) zur Verfügung gestellt werden.