Die von der ersuchenden Vertragspartei getroffenen Schutz- und Legendierungsmaßnahmen werden im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 16 und 17 der Konvention von der ersuchten Vertragspartei nach Maßgabe deren innerstaatlichen Rechts anerkannt.
BGBl. III Nr. 136/2015
Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung Montenegros zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung Montenegros zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Änderungen durch diese Kundmachung
Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Verdeckte Ermittlungen
Artikel 5
- Absatz eins,
- Absatz 2,Beamte gemäß Artikel 16 und 17 der Konvention sind:
- Strichaufzählungauf Seiten der Republik Österreich:Angehörige des Bundesministeriums für Inneres – Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit – Bundeskriminalamt,
- Strichaufzählungauf Seiten Montenegros:Angehörige des Innenministeriums, Polizeiverwaltung – Sektor der Kriminalpolizei.