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BGBl. III Nr. 13/2015

kundgemacht 29.01.2015 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung der Schweiz im Verfahren der Visaerteilung in Thimphu
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung der Schweiz im Verfahren der Visaerteilung in Thimphu
Kundmachung BGBl. III Nr. 13/2015× zu Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Thimphu (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Thimphu (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.04.2015 · idF BGBl. III Nr. 13/2015 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Gebühren

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen den zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden zu.