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BGBl. III Nr. 148/2015

kundgemacht 19.10.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2015× zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. III Nr. 148/2015 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS

Ziffer eins Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Zollverwaltungen für Zwecke der Erledigung von Angelegenheiten dieses Abkommens oder in anderen Zollangelegenheiten von beiderseitigem Interesse unmittelbar verkehren können.

Ziffer 2 Die Vertragsparteien können zur Durchführung dieses Abkommens abgestimmte Verwaltungsanordnungen erlassen.

Ziffer 3 Die Zollverwaltungen werden sich bemühen, Meinungsverschiedenheiten und Zweifel hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens einvernehmlich zu lösen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten auf diplomatischem Weg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

Ziffer 4 Das vorliegende Abkommen berührt keine der sich aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich zur Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen. Folglich dürfen die Bestimmungen dieses Abkommens nicht so interpretiert oder angewandt werden, dass weder die Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Europäische Union, noch aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, noch Abkommen, die zwischen der Republik Belarus und der Europäischen Union geschlossen wurden, beeinträchtigt oder ungültig werden.