BGBl. III Nr. 148/2015
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16
ÄNDERUNGEN DES ABKOMMENS
Änderungen dieses Abkommens können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in Form von gesonderten Protokollen vorgenommen werden. Die Änderungen treten gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 in Kraft und bilden einen integralen Bestandteil dieses Abkommens.