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BGBl. III Nr. 148/2015

kundgemacht 19.10.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2015× zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. III Nr. 148/2015 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

ÄNDERUNGEN DES ABKOMMENS

Änderungen dieses Abkommens können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in Form von gesonderten Protokollen vorgenommen werden. Die Änderungen treten gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 in Kraft und bilden einen integralen Bestandteil dieses Abkommens.