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BGBl. III Nr. 148/2015

kundgemacht 19.10.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2015× zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. III Nr. 148/2015 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

AMTSHILFE AUF ERSUCHEN

Ziffer eins Die Zollverwaltungen unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, gemäß diesem Abkommen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Berechnung sowie Erhebung der Zölle und Abgaben sicher zu stellen; diese Unterstützung schließt jede sachdienliche Auskunft über Handlungen ein, die zu Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften führen könnten.

Ziffer 2 Auf Ersuchen informiert die ersuchte Zollverwaltung die ersuchende Zollverwaltung ob:

– aus dem Staatsgebiet der einen Vertragspartei ausgeführte Waren sowie Zahlungsmittel rechtmäßig in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wurden, und, soweit erforderlich, unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens;

– in das Staatsgebiet der einen Vertragspartei eingeführte Waren sowie Zahlungsmittel rechtmäßig aus dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wurden, und, soweit erforderlich, unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens.

Ziffer 3 Auf Ersuchen tauschen die Zollverwaltungen Informationen und Erfahrungen über den Gebrauch technischer Ausrüstung für die Schmuggelbekämpfung aus.