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BGBl. III Nr. 148/2015

kundgemacht 19.10.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2015× zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. III Nr. 148/2015 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

AMTSHILFE OHNE ERSUCHEN

Die Zollverwaltungen unterstützen einander ohne Ersuchen und im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften, wenn dies ihres Erachtens für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Berechnung und Erhebung der Zölle und Abgaben erforderlich ist, und erteilen insbesondere sachdienliche Auskunft über:

  • Strichaufzählung
    Handlungen, die eine Zuwiderhandlung im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;
  • Strichaufzählung
    neue Mittel und Methoden der Begehung von Zuwiderhandlungen;
  • Strichaufzählung
    Waren, welche bekannt oder verdächtig sind, Gegenstand von illegalem Handel zu sein;
  • Strichaufzählung
    Transportmittel, hinsichtlich derer berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie für Begehung von Zuwiderhandlungen benutzt wurden, werden oder werden könnten.