Handlungen, die eine Zuwiderhandlung im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;
BGBl. III Nr. 148/2015
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
AMTSHILFE OHNE ERSUCHEN
Die Zollverwaltungen unterstützen einander ohne Ersuchen und im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften, wenn dies ihres Erachtens für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Berechnung und Erhebung der Zölle und Abgaben erforderlich ist, und erteilen insbesondere sachdienliche Auskunft über:
- Strichaufzählung
- Strichaufzählungneue Mittel und Methoden der Begehung von Zuwiderhandlungen;
- StrichaufzählungWaren, welche bekannt oder verdächtig sind, Gegenstand von illegalem Handel zu sein;
- StrichaufzählungTransportmittel, hinsichtlich derer berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie für Begehung von Zuwiderhandlungen benutzt wurden, werden oder werden könnten.