BGBl. III Nr. 148/2015
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 6
FORM UND INHALT VON ERSUCHEN
Ziffer eins Ersuchen nach den Bestimmungen dieses Abkommens sind schriftlich in einer Amtssprache des Staats der ersuchten Zollverwaltung oder in einer von der ersuchten Zollverwaltung zugelassenen Sprache zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen von der ersuchenden Zollverwaltung mündlich oder elektronisch gestellt werden, sind jedoch unverzüglich mittels offiziellem Schreiben zu bestätigen.
Ziffer 2 Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels müssen folgende Angaben enthalten:
- Strichaufzählungdie Bezeichnung der ersuchenden Zollverwaltung;
- Strichaufzählungdie Maßnahmen, um die ersucht wird;
- Strichaufzählungden Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
- Strichaufzählungmöglichst genaue und vollständige Angaben über die in laufenden Ermittlungen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen;
- Strichaufzählungeine kurze Darstellung des Sachverhalts und der betreffenden rechtlichen Bestimmungen;
- Strichaufzählungeine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten und durchgeführten Untersuchungen.
Ziffer 3 Originale von Schriftstücken, Akten und anderen Unterlagen dürfen nur in Fällen verlangt werden, in denen Abschriften nicht ausreichen. Auf besonderes Ersuchen sind Abschriften von Akten, Schriftstücken und anderen Unterlagen amtlich zu beglaubigen.
Ziffer 4 Übermittelte Originale von Schriftstücken, Akten und anderen Unterlagen müssen sobald als möglich zurückgesendet werden.