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BGBl. III Nr. 148/2015

kundgemacht 19.10.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2015× zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. III Nr. 148/2015 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

ERLEDIGUNG VON ERSUCHEN

Ziffer eins Ersuchen werden im Einklang mit nationalem Recht des Staates der ersuchten Zollverwaltung erledigt.

Ziffer 2 Die ersuchte Zollverwaltung verfährt im Rahmen ihrer Zuständigkeit und verfügbarer Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde.

Ziffer 3 Auf Ersuchen führt die ersuchte Zollverwaltung in Angelegenheiten dieses Abkommens erforderliche Ermittlungen, einschließlich der Befragung von Sachverständigen und Zeugen oder von Personen, die der Begehung einer Zuwiderhandlung verdächtig sind, sowie Nachprüfungen und Lokalaugenscheine durch.

Ziffer 4 Mit Zustimmung der ersuchten Zollverwaltung dürfen von der ersuchenden Zollverwaltung benannte Beamte im Staatsgebiet der ersuchten Zollverwaltung, einschließlich bei der Untersuchung durch Beamte der ersuchten Zollverwaltung, wenn diese für die ersuchende Zollverwaltung von Bedeutung ist, anwesend sein. Die benannten Beamten dürfen nur beratend tätig werden und dürfen nicht die den Beamten der ersuchten Zollverwaltung nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse ausüben. Sie haben jedoch für den alleinigen Zweck der laufenden Ermittlung sowie in Gegenwart und mit Hilfe der Beamten der ersuchten Zollverwaltung Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Dokumenten wie die Beamten der ersuchten Zollverwaltung.

Ziffer 5 Die für Ermittlungen bei Zuwiderhandlungen zuständigen Beamten der ersuchenden Zollverwaltung dürfen die Beamten der ersuchten Zollverwaltung darum ersuchen, dass wichtige Geschäftsunterlagen, Register und andere Schriftstücke oder Dateien überprüft und Ablichtungen hergestellt oder jegliche Auskunft bezüglich der Zuwiderhandlungen erteilt

werden.

Ziffer 6 Die im Staatsgebiet der ersuchten Zollverwaltung im Rahmen dieses Abkommens anwesenden Beamten der ersuchenden Zollverwaltung müssen jederzeit in der Lage sein, ihre Identität nachzuweisen und sind für alle Straftaten, die sie möglicherweise begehen, verantwortlich.

Ziffer 7 Auf Ersuchen ist die ersuchende Zollverwaltung über Zeitpunkt und Ort der geplanten Maßnahme in Erledigung des Ersuchens zu unterrichten, um diese Maßnahme abstimmen zu können.