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BGBl. III Nr. 14/2015

kundgemacht 02.02.2015 RIS↗Parlament↗
Protokoll zu den Anliegen der irischen Bevölkerung bezüglich des Vertrags von Lissabon
Protokoll zu den Anliegen der irischen Bevölkerung bezüglich des Vertrags von Lissabon
Kundmachung BGBl. III Nr. 14/2015× zu Protokoll zu den Anliegen der irischen Bevölkerung bezüglich des Vertrags von Lissabon×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll zu den Anliegen der irischen Bevölkerung bezüglich des Vertrags von Lissabon neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 14/2015 Art. 4↗RIS↗

TITEL römisch vier
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 4

Dieses Protokoll liegt bis zum 30. Juni 2012 zur Unterzeichnung durch die Hohen Vertragsparteien auf.

Dieses Protokoll wird durch die Hohen Vertragsparteien sowie von der Republik Kroatien, falls das Protokoll im Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union noch nicht in Kraft getreten ist, im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

Dieses Protokoll tritt wenn möglich am 30. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch den letzten Mitgliedstaat folgenden Monats.