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BGBl. III Nr. 157/2015

kundgemacht 03.11.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mauritius über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mauritius über den Informationsaustausch in Steuersachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 157/2015× zu Informationsaustausch in Steuersachen (Mauritius)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch in Steuersachen (Mauritius) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 157/2015 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Zuständigkeit

Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Informationen verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.