Absatz eins,Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- Litera abedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Mauritius;
- Litera bbedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
- Litera iin Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
- Sub-Litera, i, iin Mauritius: den Minister, dem die Verantwortung im Bereich Finanzen zugeordnet ist, oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
- Litera cumfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- Litera dbedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- Litera ebedeutet der Ausdruck „börsennotierte Gesellschaft“ eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist, sofern deren notierte Aktien von jedermann ohne weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können „von jedermann“ erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern beschränkt ist;
- Litera fbedeutet der Ausdruck „Hauptaktiengattung“ die Aktiengattung beziehungsweise die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;
- Litera gbedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse“ eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen;
- Litera hbedeutet der Ausdruck „Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck „öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne weiteres von jedermann erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne weiteres „von jedermann“ erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern beschränkt ist;
- Litera ibedeutet der Ausdruck „Steuer“ eine Steuer, für die das Abkommen gilt;
- Litera jbedeutet der Ausdruck „ersuchende Vertragspartei“ die um Informationen ersuchende Vertragspartei;
- Litera kbedeutet der Ausdruck „ersuchte Vertragspartei“ die Vertragspartei, die um Erteilung von Informationen ersucht wird;
- Litera lbedeutet der Ausdruck „Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen“ die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Informationen befähigen;
- Litera mbedeutet der Ausdruck „Informationen“ Tatsachen, Erklärungen oder Aufzeichnungen jeder Art;