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BGBl. III Nr. 157/2015

kundgemacht 03.11.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mauritius über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mauritius über den Informationsaustausch in Steuersachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 157/2015× zu Informationsaustausch in Steuersachen (Mauritius)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch in Steuersachen (Mauritius) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 157/2015 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Vertraulichkeit

Alle von einer Vertragspartei nach diesem Abkommen empfangenen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der von diesem Abkommen erfassten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Die Informationen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei keiner anderen Person, Einheit oder Behörde oder irgendeinem anderen Hoheitsbereich zugänglich gemacht werden.