Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 22/2015

kundgemacht 12.02.2015 RIS↗Parlament↗
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)
Kundmachung BGBl. III Nr. 22/2015× zu Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 24.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 22/2015 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei kann dieses (revidierte) Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
  2. Ziffer 2
    Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.