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BGBl. III Nr. 22/2015

kundgemacht 12.02.2015 RIS↗Parlament↗
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)
Kundmachung BGBl. III Nr. 22/2015× zu Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 24.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 22/2015 Art. 2↗RIS↗

Erfassung des Erbes und Schutzmaßnahmen

Artikel 2

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, durch die dem betreffenden Staat geeignet erscheinenden Mittel ein Rechtssystem zum Schutz des archäologischen Erbes einzuführen und dabei folgendes vorzusehen:

  1. Litera i
    Sie führt ein Inventar ihres archäologischen Erbes und bezeichnet geschützte Denkmäler und geschütztes Gelände;
  2. Sub-Litera, i, i
    sie schafft archäologische Schutzzonen auch dort, wo auf der Erdoberfläche oder unter Wasser keine Überreste sichtbar sind, um die von künftigen Generationen zu untersuchenden Zeugnisse der Vergangenheit zu erhalten;
  3. iii
    sie verpflichtet den Entdecker eines zufälligen Fundes von Elementen archäologischen Erbes, den Fund den zuständigen Behörden zu melden, und stellt den Fund zu Untersuchungszwecken zur Verfügung.