Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 22/2015

kundgemacht 12.02.2015 RIS↗Parlament↗
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)
Kundmachung BGBl. III Nr. 22/2015× zu Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 24.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 22/2015 Art. 5↗RIS↗

Integrierte Erhaltung des archäologischen Erbes

Artikel 5

Jede Vertragspartei verpflichtet sich:

  1. Litera i
    danach zu streben, die jeweiligen Erfordernisse der Archäologie und der Erschließungspläne miteinander in Einklang zu bringen und zu verbinden, indem sie dafür Sorge trägt, dass Archäologen beteiligt werden:
    1. Litera a
      an einer Raumordnungspolitik, die auf ausgewogene Strategien zum Schutz, zur Erhaltung und zur Förderung der Stätten von archäologischem Interesse ausgerichtet ist, und
    2. Litera b
      an den verschiedenen Stadien der Erschließungspläne;
  2. Sub-Litera, i, i
    für eine systematische Konsultation zwischen Archäologen, Städteplanern und Stadtentwicklern Sorge zu tragen:
    1. Litera a
      damit Erschließungspläne, die sich auf das archäologische Erbe wahrscheinlich nachteilig auswirken, geändert werden können;
    2. Litera b
      damit genügend Zeit und Mittel für eine geeignete wissenschaftliche Untersuchung der Stätte und für die Veröffentlichung der Ergebnisse zur Verfügung gestellt werden können;
  3. iii
    sicherzustellen, dass bei Umweltverträglichkeitsprüfungen und den sich daraus ergebenden Entscheidungen die archäologischen Stätten und ihr Umfeld in vollem Umfang berücksichtigt werden;
  4. Sub-Litera, i, v
    dafür zu sorgen, dass im Zuge von Erschließungsarbeiten gefundene Elemente des archäologischen Erbes, soweit praktisch möglich, an Ort und Stelle erhalten bleiben;
  5. Litera v
    sicherzustellen, dass die Öffnung archäologischer Stätten für die Öffentlichkeit, insbesondere notwendige bauliche Vorkehrungen für die Aufnahme großer Besucherzahlen, den archäologischen und wissenschaftlichen Charakter der Stätten und ihrer Umgebung nicht nachteilig beeinflusst.