Vermessungspläne, Inventare und Karten archäologischer Stätten in dem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt anzufertigen oder auf den neuesten Stand zu bringen;
BGBl. III Nr. 22/2015
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Sammlung und Verbreitung wissenschaftlicher Informationen
Artikel 7
Zur Erleichterung des Studiums und der Verbreitung von Kenntnissen über archäologische Funde verpflichtet sich jede Vertragspartei:
- Litera i
- Sub-Litera, i, ialle durchführbaren Maßnahmen zu ergreifen, um nach Abschluss der archäologischen Arbeiten vor der notwendigen vollständigen Veröffentlichung der Spezialuntersuchungen eine zur Veröffentlichung geeignete wissenschaftliche Zusammenfassung zu erwirken.