die Anerkennung der Tatsache, dass Rechte in Bezug auf das Kulturerbe dem Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte innewohnen;
BGBl. III Nr. 23/2015
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Abschnitt römisch eins – Ziele, Begriffsbestimmungen und Grundsätze
Artikel 1 – Ziele des Übereinkommens
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbaren:
- Litera a
- Litera bdie Anerkennung der individuellen und kollektiven Verantwortung hinsichtlich des Kulturerbes;
- Litera cdie Betonung der Tatsache, dass die Ziele der Bewahrung des Kulturerbes und seiner nachhaltigen Nutzung die menschliche Entwicklung und die Lebensqualität sind;
- Litera ddie Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, und zwar in Bezug auf:
- Strichaufzählungdie Rolle des Kulturerbes für den Aufbau einer friedlichen und demokratischen Gesellschaft sowie für die Prozesse einer nachhaltigen Entwicklung und die Förderung der kulturellen Vielfalt;
- Strichaufzählunggrößere Synergien bei den Kompetenzen aller beteiligten öffentlichen, institutionellen und privaten Akteure.