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BGBl. III Nr. 23/2015

kundgemacht 12.02.2015 RIS↗Parlament↗
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Kundmachung BGBl. III Nr. 23/2015× zu Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 23/2015 Art. 1↗RIS↗

Abschnitt römisch eins – Ziele, Begriffsbestimmungen und Grundsätze

Artikel 1 – Ziele des Übereinkommens

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbaren:
  1. Litera a
    die Anerkennung der Tatsache, dass Rechte in Bezug auf das Kulturerbe dem Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte innewohnen;
  2. Litera b
    die Anerkennung der individuellen und kollektiven Verantwortung hinsichtlich des Kulturerbes;
  3. Litera c
    die Betonung der Tatsache, dass die Ziele der Bewahrung des Kulturerbes und seiner nachhaltigen Nutzung die menschliche Entwicklung und die Lebensqualität sind;
  4. Litera d
    die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, und zwar in Bezug auf:
    • Strichaufzählung
      die Rolle des Kulturerbes für den Aufbau einer friedlichen und demokratischen Gesellschaft sowie für die Prozesse einer nachhaltigen Entwicklung und die Förderung der kulturellen Vielfalt;
    • Strichaufzählung
      größere Synergien bei den Kompetenzen aller beteiligten öffentlichen, institutionellen und privaten Akteure.