Entwicklung einer Überwachungsfunktion durch den Europarat, welche die Bereiche der Gesetzgebung, Politik und Praxis in Bezug auf das Kulturerbe abdeckt und mit den in diesem Übereinkommen festgelegten Grundsätzen im Einklang steht;
BGBl. III Nr. 23/2015
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Abschnitt römisch vier – Überwachung und Zusammenarbeit
Artikel 15 – Verpflichtungen der Vertragsparteien
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur:
- Litera a
- Litera bWartung, Entwicklung und Einspeisung von Daten in ein gemeinsames, der Öffentlichkeit zugängliches Informationssystem, durch das eine Beurteilung der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen durch jede der Vertragsparteien erleichtert wird.