Das Ministerkomitee ernennt gemäß Artikel 17 der Satzung des Europarates einen entsprechenden Ausschuss oder bestellt einen bestehenden Ausschuss für die Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens, der die Befugnis erhält, Regeln für die Durchführung seiner Aufgabe aufzustellen;
BGBl. III Nr. 23/2015
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16 – Überwachungsmechanismus
- Litera a
- Litera bDer ernannte Ausschuss erhält folgende Aufgaben:
- StrichaufzählungFestlegung einer Geschäftsordnung, soweit dies notwendig ist;
- StrichaufzählungVerwaltung des in Artikel 15 bezeichneten gemeinsamen Informationssystems, mit Führung einer Übersicht über die Mittel, mit denen jede Verpflichtung aus diesem Übereinkommen eingehalten wird;
- StrichaufzählungAbgabe von Stellungnahmen auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien zu allen Fragen in Bezug auf die Auslegung des Übereinkommens, unter Berücksichtigung aller Rechtsakte des Europarates;
- StrichaufzählungBewertung auf Initiative einer oder mehrerer Vertragsparteien jedes Aspekts ihrer Umsetzung des Übereinkommens;
- StrichaufzählungFörderung der bereichsübergreifenden Anwendung dieses Übereinkommens durch Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen und durch Teilnahme an anderen Initiativen des Europarates;
- StrichaufzählungErstattung von Tätigkeitsberichten an das Ministerkomitee.
Der Ausschuss kann in seine Arbeit Fachpersonen und Beobachter einbinden.