Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf.
BGBl. III Nr. 23/2015
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Abschnitt römisch fünf – Schlussbestimmungen
Artikel 18 – Unterzeichnung und Inkrafttreten
- Litera a
- Litera bSie bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung. Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
- Litera cDieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarates gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.
- Litera dFür jeden Unterzeichnerstaat, der nachträglich seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.