Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 23/2015

kundgemacht 12.02.2015 RIS↗Parlament↗
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Kundmachung BGBl. III Nr. 23/2015× zu Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 23/2015 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19 – Beitritt

  1. Litera a
    Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarates vorgesehenen Mehrheit und mit Einstimmigkeit der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat sowie die Europäische Gemeinschaft zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einladen.
  2. Litera b
    Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Gemeinschaft im Falle ihres Beitritts tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.