Jede Vertragspartei oder der in Artikel 16 genannte Ausschuss kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
BGBl. III Nr. 23/2015
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
Artikel 22 – Änderungen
- Litera a
- Litera bJeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär des Europarates notifiziert, der ihn den Mitgliedstaaten des Europarates, den anderen Vertragsparteien sowie allen Nichtmitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft, die nach Artikel 19 dieses Übereinkommens zum Beitritt eingeladen wurden, übermittelt.
- Litera cDer Ausschuss prüft jede vorgeschlagene Änderung und legt den mit Dreiviertelmehrheit der Vertreter der Vertragsparteien beschlossenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vor. Nach seiner Genehmigung durch das Ministerkomitee mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarates vorgesehenen Mehrheit und mit Einstimmigkeit der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, wird der Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
- Litera dJede Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarates den Generalsekretär ihre Annahme mitgeteilt haben. Für jede Vertragspartei, welche die Änderung später annimmt, tritt sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem die betreffende Vertragspartei dem Generalsekretär ihre Annahme der Änderung mitgeteilt hat.