Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 30/2015

kundgemacht 04.03.2015 RIS↗Parlament↗
Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP EU Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet
Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP EU Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet
Kundmachung BGBl. III Nr. 30/2015× zu Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.03.2015 · idF BGBl. III Nr. 30/2015 Art. 7↗RIS↗

KAPITEL römisch zwei
DURCHFÜHRUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 7

Beiträge zum 11. EEF

(1) Die Kommission erstellt jedes Jahr unter Berücksichtigung des von der EIB veranschlagten Bedarfs für die Verwaltung und die Durchführung der Investitionsfazilität eine Aufstellung der Mittelbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abzurufenden Beiträge für das laufende Haushaltsjahr und die beiden folgenden Haushaltsjahre und übermittelt sie dem Rat jeweils bis zum 20. Oktober. Maßgeblich für die Höhe dieser Beträge ist die Möglichkeit zur effektiven Bereitstellung der Mittel in dem vorgeschlagenen Umfang.

(2) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit über die Obergrenze für die jährlichen Beitragszahlungen für das zweite Jahr nach Abgabe des Vorschlags der Kommission (n+2) und im Rahmen der im Vorjahr beschlossenen Obergrenze über die jährlichen Beitragszahlungen für das erste auf den Vorschlag der Kommission folgende Jahr (n+1), wobei die auf die Kommission und die auf die EIB entfallenden Anteile genau angegeben werden.

(3) Falls die im Einklang mit Absatz 2 festgelegten Beitragszahlungen von dem tatsächlichen Bedarf des 11. EEF in dem betreffenden Haushaltsjahr abweichen, unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für eine Anpassung der Beitragshöhe im Rahmen der Obergrenze nach Absatz 2. Der Rat beschließt mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit.

(4) Die abzurufenden Beiträge dürfen die Obergrenze nach Absatz 2 nicht überschreiten, und auch die Obergrenzen dürfen nicht angehoben werden, es sei denn, der Rat beschließt dies mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit im Falle eines speziellem Bedarfs aufgrund von außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen wie etwa im Anschluss an eine Krise. In diesem Fall gewährleisten die Kommission und der Rat, dass die Beiträge den zu erwartenden Zahlungen entsprechen.

(5) Die Kommission legt dem Rat jedes Jahr bis zum 20. Oktober unter Berücksichtigung des von der EIB veranschlagten Bedarfs ihre Schätzungen in Bezug auf die Mittelbindungen, Auszahlungen und Beiträge für die jedes der nächsten drei Haushaltsjahre vor.

(6) Was die Mittel anbelangt, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b aus früheren EEF auf den 11. EEF übertragen werden, so werden die Beiträge jedes Mitgliedstaats im Verhältnis zu seinem Beitrag zu dem betreffenden EEF berechnet.

Was die Mittel des 10. EEF und der vorangegangenen EEF anbelangt, die nicht auf den 11. EEF übertragen werden, so werden die Auswirkungen auf den Beitrag jedes Mitgliedstaats im Verhältnis zu seinem Beitrag zum 10. EEF berechnet.

(7) Die Modalitäten der Beitragszahlungen durch die Mitgliedstaaten werden in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festgelegt.