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BGBl. III Nr. 31/2015

kundgemacht 05.03.2015 RIS↗Parlament↗
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie dem Königreich Marokko
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie dem Königreich Marokko
Kundmachung BGBl. III Nr. 31/2015× zu Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.03.2015 · idF BGBl. III Nr. 31/2015 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL 10

Normen, Zertifizierung und Regulierungsmaßnahmen

(1) Die Vertragsparteien erkennen den Wert koordinierter Ansätze in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste in internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen an. Sie unterstützen insbesondere gemeinsam die Entwicklung von GALILEO-Normen und fördern deren weltweite Anwendung, wobei sie besonders die Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen hervorheben.

Ein Ziel der Koordinierung ist die Begünstigung der umfassenden und innovativen Nutzung der GALILEO-Dienste durch Förderung der Annahme weltweiter Navigations- und Zeitgebungsnormen für Dienste mit freiem Zugang, kommerzielle und sicherheitskritische Dienste. Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Entwicklung von GALILEO-Anwendungen.

(2) Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkommens arbeiten die Vertragsparteien daher in allen GNSS betreffenden Fragen zusammen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Fernmeldeunion ergeben.

(3) Auf bilateraler Ebene gewährleisten die Vertragsparteien, dass Maßnahmen, die technische Normen, Zertifizierungs- und Genehmigungsvorschriften und -verfahren in Bezug auf GNSS betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Diese Vorschriften müssen objektive, diskriminierungsfreie, im Voraus festgelegte transparente Kriterien zur Grundlage haben.

(4) Die Vertragsparteien erlassen die notwendigen Regulierungsmaßnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten eine vollständige Nutzung von GALILEO, insbesondere der Empfangsgeräte, Boden- und Raumsegmente zu ermöglichen.