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BGBl. III Nr. 31/2015

kundgemacht 05.03.2015 RIS↗Parlament↗
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie dem Königreich Marokko
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie dem Königreich Marokko
Kundmachung BGBl. III Nr. 31/2015× zu Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.03.2015 · idF BGBl. III Nr. 31/2015 Art. 14↗RIS↗

ARTIKEL 14

Kooperationsverfahren

(1) Die Regierung des Königreichs Marokko und die Europäische Kommission koordinieren und erleichtern für Marokko bzw. für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens.

(2) Die beiden Vertragsparteien legen im Einklang mit der Zielsetzung des Artikels 1 die Kooperationsverfahren zur Verwaltung dieses Abkommens gemäß dem Assoziierungsabkommen vom März 2000 fest.

(3) Die Vertragsparteien vereinbaren die Möglichkeit der Teilnahme Marokkos an den Tätigkeiten der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde nach den einschlägigen Berechtigungen und Verfahren.